Seite wählen

Impressum

BRANDIVISION GmbH
Am Müh­len­turm 1
40489 Düs­sel­dorf — Ger­many
Phone +49(0)211 940 84 40
E‑Mail info@brandivision.de

 

 

Inhaltlich Ver­ant­wortliche gemäß § 10 Absatz 3 MDStV:
Dirk Hagen Zimmermann

Geschäfts­führende Gesellschafter:
Dirk Hagen Zimmermann

Reg­is­tere­in­trag:
Amts­gericht Düs­sel­dorf, HRB 606 81

Umsatzs­teuer-Iden­ti­fika­tions-Num­mer:
DE 264 77 00 74

 

 

Allgemeine Geschäfts‑, Liefer-und Zahlungsbedingungen

 

1. Gel­tungs­bere­ich

Für alle unsere Verkäufe und son­sti­gen Liefer­un­gen und Leis­tun­gen im Verkehr mit Unternehmern gel­ten auss­chließlich die nach­fol­gen­den All­ge­meinen Geschäfts‑, Liefer- und Zahlungs­be­din­gun­gen, sofern nicht im Einzelfall indi­vidu­elle Abwe­ichun­gen vere­in­bart wer­den. Etwaige abwe­ichende Bedin­gun­gen oder Gegenbestä­ti­gun­gen des Bestellers verpflicht­en uns nur, wenn und soweit wir ihnen aus­drück­lich schriftlich zuges­timmt haben. Unser Schweigen auf der­ar­tige abwe­ichende Bedin­gun­gen gilt ins­beson­dere nicht als Anerken­nung oder Zus­tim­mung. Der­ar­ti­gen abwe­ichen­den Bedin­gun­gen oder Gegenbestä­ti­gun­gen des Bestellers wird hier­mit aus­drück­lich widersprochen.

2. Ver­tragss­chluss, Lieferumfang

2.1 Unsere Ange­bote erfol­gen freibleibend. Der Besteller ist 30 Tage an seine Bestel­lung gebun­den. Eine Bestel­lung gilt erst dann als angenom­men, wenn wir den Auf­trag schriftlich bestätigt haben oder die Ware von uns aus­geliefert ist. Bei sofor­tiger Liefer­ung durch uns kann die Auf­trags­bestä­ti­gung durch unseren Liefer­schein erset­zt werden.

2.2 Nebenabre­den, Garantien und alle son­sti­gen Vere­in­barun­gen sind nur wirk­sam, wenn sie von uns aus­drück­lich schriftlich bestätigt wor­den sind.

2.3 Der Liefer­um­fang richtet sich nach unser­er schriftlichen Bestä­ti­gung. Eine Bezug­nahme auf Nor­men, ähn­liche tech­nis­che Regeln, son­stige tech­nis­che Angaben, Beschrei­bun­gen und Abbil­dun­gen des Liefer­ge­gen­standes in Ange­boten und Prospek­ten ist nur Leis­tungs­beschrei­bung und keine Beschaf­fen­heits­garantie. Bes­timmte Beschaf­fen­heit der Waren gel­ten grund­sät­zlich nur dann als von uns garantiert, wenn wir dies aus­drück­lich schriftlich bestätigt haben.

2.4 Lieferabrufe sowie ihre Änderun­gen und Ergänzun­gen bedür­fen der Schriftform.

2.5 Wir behal­ten uns vor, tech­nis­che Änderun­gen an der zu liefer­n­den Ware vorzunehmen, soweit diese tech­nis­chen Änderun­gen sich nicht nachteilig auf den Pro­duk­t­nutzen auswirken und auch im Übri­gen dem Besteller nicht unzu­mut­bar sind.

 

3. Preise

3.1 Alle Preise ver­ste­hen sich grund­sät­zlich in Euro ein­schließlich han­del­süblich­er Ver­pack­ung zuzüglich vom Besteller zu tra­gen­der etwaiger Umsatzs­teuer in der jew­eils geset­zlich vorgeschriebe­nen Höhe.

3.2 Die Preise ver­ste­hen sich ab Fab­rik­lager des Herstellers.

3.3 Wer­den nach Ver­tragsab­schluss Frachtkosten, Ver­sicherungskosten oder öffentliche Abgaben und Las­ten (z.B. Zölle, Im und Export­ge­bühren) neu einge­führt oder erhöht, so sind wir, auch bei fracht­freier oder ver­zoll­ter Liefer­ung, berechtigt, solche Mehrbe­las­tun­gen dem vere­in­barten Preis zuzuschlagen.

3.4 Eine etwaige Erhöhung von Mate­ri­albeschaf­fungskosten, Lohn und Lohn­nebenkosten sowie Energiekosten dür­fen wir in unseren Preisen berück­sichti­gen, wenn zwis­chen Ver­tragss­chluss und Liefer­ung ein Zeitraum von min­destens 1 Monat liegt.

3.5 Sämtliche Liefer­un­gen wer­den unfrei ausgeführt.

 

4. Men­gen, Maße und Gewichte

4.1 Maß- und Gewichtsab­we­ichun­gen im Rah­men han­del­süblich­er Tol­er­anzen und ein­schlägiger DIN-Vorschriften sind zuläs­sig. Darüber hin­aus behal­ten wir uns vor, im Zuge der tech­nis­chen Entwick­lung, der Nor­mungsar­beit­en und der Fer­ti­gungsmöglichkeit­en Maß- und Gewicht­sän­derun­gen vorzunehmen, soweit dadurch die auf­trags­gemäße Ver­wend­barkeit nicht beein­trächtigt wird.

4.2 Wir behal­ten uns Mehr- oder Min­der­liefer­un­gen hin­sichtlich Gewicht, Stückzahl,oder Fläche bis zu 3 % und zwar sowohl bezüglich der Gesamtab­schluss­menge als auch bezüglich jed­er einzel­nen Teil­liefer­ung aus­drück­lich vor.

4.3 Für die Berech­nung sind die von uns fest­gestell­ten Liefer­gewichte und Stück­zahlen maßgebend.

 

5. Liefer­fris­ten

5.1 Verbindliche Liefer­t­er­mine und fris­ten müssen aus­drück­lich und schriftlich vere­in­bart wer­den. Bei unverbindlichen oder nur unge­fähren (z.B. ca., etwa, etc.) Liefer­t­er­mi­nen und fris­ten bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten.

5.2 Liefer­fris­ten begin­nen mit dem Zugang unser­er Auf­trags­bestä­ti­gung beim Besteller, jedoch nicht, bevor alle Einzel­heit­en der Aus­führung des Auf­trags gek­lärt sind und alle son­sti­gen vom Besteller zu erfül­len­den Voraus­set­zun­gen vor­liegen; entsprechen­des gilt für Liefertermine.

5.3 Liefer­un­gen vor Ablauf der Lieferzeit sind zuläs­sig. Als Liefertag gilt der Tag der Mel­dung der Ver­sand­bere­itschaft, andern­falls der Tag der Absendung der Ware. Wir sind zu Teil­liefer­un­gen berechtigt.

5.4 Ger­at­en wir in Liefer­verzug, beste­hen Schadens- und Aufwen­dungser­satzansprüche gle­ich aus welchem Grunde nur nach Maß­gabe der Regelun­gen in Zif­fer 12.

5.5 Wir ger­at­en nicht in Verzug, solange der Besteller mit der Erfül­lung von Verpflich­tun­gen uns gegenüber, auch solchen aus anderen Verträ­gen, in Verzug ist.

6. Selb­st­be­liefer­ungsvor­be­halt, höhere Gewalt und son­stige Behin­derun­gen,
Import und Exportgenehmigungen

6.1 Erhal­ten wir aus von uns nicht zu vertre­tenden Grün­den Liefer­un­gen oder Leis­tun­gen unser­er Vor­liefer­an­ten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeit­ig, oder treten Ereig­nis-se höher­er Gewalt ein, so sind wir berechtigt, die Liefer­ung um die Dauer der Behin­derung hin­auszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüll­ten Teils vom Ver­trag ganz oder teil­weise zurück­zutreten. Der höheren Gewalt ste­hen gle­ich Streik, Aussper­rung, behördliche Ein­griffe, Energie und Rohstof­fk­nap­pheit, Trans­porteng­pässe, unver­schuldete Trans­portverzögerun­gen (z.B. wegen schlechtem Wet­ter, Hochwass­er), unver­schuldete Betrieb­s­be­hin­derung (z.B. durch Feuer‑, Wass­er- und Maschi­nen­schaden) und alle son­sti­gen Behin­derun­gen, die bei objek­tiv­er Betra­ch­tungsweise nicht von uns schuld­haft her­beige­führt
wor­den sind. Die vorste­hen­den Regelun­gen gel­ten auch dann, wenn darin beze­ich­nete Umstände ein­treten, nach­dem wir in Verzug ger­at­en sind.

6.2 Ist ein Liefer­t­er­min oder eine Liefer­frist verbindlich vere­in­bart und wird auf­grund von Ereignis­sen nach Zif­fer 6.1 der vere­in­barte Liefer­t­er­min über­schrit­ten, kann uns der Besteller auf­fordern, inner­halb von zwei Wochen zu erk­lären, ob wir zurück­treten oder inner­halb ein­er angemesse­nen Nach­frist liefern wollen. Erk­lären wir uns nicht, kann der Besteller vom nichter­füll­ten Teil des Ver­trages zurücktreten.

7. Ver­sand und Gefahrübergang

7.1 Soweit nichts Abwe­ichen­des schriftlich vere­in­bart wird, erfol­gt der Ver­sand durch uns unver­sichert auf Gefahr und zu Las­ten des Bestellers ab Fab­rik­lager des Her­stellers. Die Wahl des Trans­portweges und des Trans­port­mit­tels bleibt uns vorbehalten.

7.2 Mit der Über­gabe der zu liefer­n­den Waren an den Besteller, den Spedi­teur, den Fracht­führer oder die son­st zur Aus­führung der Versendung bes­timmte Unternehmung, spätestens jedoch mit dem Ver­lassen des Werkes, des Lagers oder der Nieder­las­sung geht die Gefahr auf den Besteller über. Das gilt auch dann, wenn wir die Anliefer­ung über­nom­men haben. Trans­ports­chä­den sind sofort auf dem Liefer­schein zu ver­merken und durch den Fracht­führer bestäti­gen oder bei Bahn und Postver­sand zur Gel­tend­machung von Ersatzansprüchen durch die Bahn oder Post fest­stellen zu lassen. Trans­portver­sicherung deck­en wir nur bei beson­derem Auf­trag auf Kosten des Bestellers.

7.3 Ver­sand­fer­tig gemeldete und zur Aus­liefer­ung fäl­lige Ware muss der Besteller sofort abrufen. Wird ver­sand­bere­ite Ware nicht unverzüglich abgerufen und abgenom­men, kön­nen wir die Ware nach eigen­er Wahl versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers einlagern.

7.4 Die Rück­nahme bestell­ter und ord­nungs­gemäß geliefer­t­er Ware ist grund­sät­zlich aus­geschlossen. In Aus­nah­me­fällen erfol­gt eine Rück­nahme nach vorheriger schriftlich­er Zustimmung.

8. Män­gel­rü­gen

Der Besteller oder der von ihm beze­ich­nete Empfänger hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Offene Män­gel auch das Fehlen von Beschaf­fen­heits­garantien sind unverzüglich, spätestens aber inner­halb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware, ver­bor­gene Män­gel unverzüglich, spätestens jedoch inner­halb von 14 Tagen nach ihrer Ent­deck­ung, schriftlich zu rügen. Unter­lässt der Besteller die form- und frist­gerechte Anzeige, gilt die Ware als genehmigt. Für die Rechtzeit­igkeit der Anzeige kommt es auf den Zeit­punkt ihres Zugangs bei uns an.

9. Gewährleis­tung

9.1 Bei berechtigten Män­gel­rü­gen sind wir nach unser­er Wahl zur Nacher­fül­lung entwed­er durch Liefer­ung ein­er fehler­freien Ersatzware oder durch Nachbesserung verpflichtet, wobei die bean­stande­ten Teile unser Eigen­tum wer­den. Wir sind berechtigt, nach den geset­zlichen Bes­tim­mungen eine Nacher­fül­lung zu verweigern.

9.2 Kom­men wir der Verpflich­tung zur Nacher­fül­lung nicht nach, so kann der Besteller nach sein­er Wahl vom Ver­trag zurück­treten oder den Preis min­dern, nach­dem er uns eine angemessene Nach­frist geset­zt hat, es sei denn, diese ist nach den geset­zlichen Bes­tim­mungen ent­behrlich. Ein Rück­tritt ist jedoch bei ein­er nur ger­ingfügi­gen Pflichtver­let­zung, ins­beson­dere bei nur ger­ingfügi­gen Män­geln, aus­geschlossen. Im Fall des Rück­tritts haftet der Besteller für Ver­schlechterung, Unter­gang und nicht gezo­gene Nutzun­gen nicht nur für die eigenübliche Sorgfalt, son­dern für jedes Vertreten müssen.

9.3 Weit­erge­hende Schadens- und Aufwen­dungser­satzansprüche des Bestellers wegen oder im Zusam­men­hang mit Män­geln oder Man­gelfolgeschä­den, gle­ich aus welchem Rechts­grund, beste­hen nur nach Maß­gabe der Bes­tim­mungen in Zif­fer 12. Auch in diesem Fall haften wir aber nur für den typ­is­chen und vorherse­hbaren Schaden.

9.4 Unsere Gewährleis­tungspflicht ent­fällt, wenn Män­gel der von uns geliefer­ten Ware nicht vor­liegen, d.h. ins­beson­dere dann, wenn Fehler auf der Ver­let­zung von Bedienungs‑, Wartungs- und Ein­bau­vorschriften, unsachgemäßer Ver­wen­dung, fehler­hafter oder nach­läs­siger Behand­lung, natür­lichem Ver­schleiß, Ein­grif­f­en des Bestellers oder Drit­ter in den Liefer­ge­gen­stand oder der Ver­wen­dung von Ersatzteilen fremder Herkun­ft beruhen.

9.5 Gewährleis­tungsansprüche gegen uns ver­jähren spätestens 12 Monate nach Abliefer­ung der Ware beim Besteller oder dem von diesem benan­nten Ablieferungsort.

9.6 Im Falle des arglisti­gen Ver­schweigens eines Man­gels oder der Über­nahme ein­er Beschaf­fen­heits­garantie richt­en sich die Ansprüche des Bestellers auss­chließlich nach den geset­zlichen Bestimmungen.

10. Zahlungs­be­din­gun­gen

10.1 Waren­liefer­un­gen sind spätestens zu dem in der Rech­nung aus­gewiese­nen Fäl­ligkeit­stag Por­to und spe­sen­frei zahlbar, in Erman­gelung eines solchen inner­halb von 14 Tagen nach Rech­nungs­da­tum ohne jeden Abzug. Nach Fäl­ligkeit der Rech­nung wer­den Fäl­ligkeit­szin­sen in Höhe von 5% und nach Verzug­sein­tritt Verzugszin­sen in Höhe von 8 Prozent­punk­ten über dem Basiszinssatz berech­net. Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldein­gangs bei uns oder der Gutschrift auf unserem Kon­to. Die Gel­tend­machung eines darüber hin­aus­ge­hen­den Schadens im Falle des Zahlungsverzugs bleibt vorbehalten.

10.2 Ange­botene Schecks nehmen wir nur auf­grund beson­der­er Vere­in­barung und nur zahlung­shal­ber here­in. Gutschriften für Schecks gel­ten vor­be­haltlich des Ein­gangs mit Wert­stel­lung des Tages, an dem wir über den Gegen­wert ver­fü­gen können.

10.3 Wer­den Zahlungs­be­din­gun­gen nicht einge­hal­ten oder Umstände bekan­nt, die nach unserem pflicht­gemäßem kaufmän­nis­chem Ermessen begrün­dete Zweifel an der Kred­itwürdigkeit des Bestellers entste­hen lassen, und zwar auch solche Tat­sachen, die schon bei Ver­tragss­chluss vor­la­gen, uns jedoch nicht bekan­nt waren oder bekan­nt sein mussten, so sind wir unbeschadet weit­erge­hen­der geset­zlich­er Rechte in diesen Fällen berechtigt, für noch ausste­hende Liefer­un­gen Vorauszahlung oder Stel­lung uns genehmer Sicher­heit­en zu ver­lan­gen und nach erfol­glosem Ver­stre­ichen ein­er angemesse­nen Nach­frist für die Leis­tung solch­er Sicher­heit­en vom Ver­trag zurück-zutreten oder Schadenser­satz wegen Nichter­fül­lung zu ver­lan­gen. Außer­dem sind wir berechtigt, die Weit­er­veräußerung oder Ver­ar­beitung der in unserem Eigen­tum oder Miteigen­tum ste­hen­den Ware zu unter­sagen und deren Rück­gabe an uns oder die Ein­räu­mung des Mitbe­sitzes auf Kosten des Bestellers zu ver­lan­gen. Ein der­ar­tiges Ver­lan­gen gilt, soweit geset­zlich zuläs­sig, nicht als Rück­tritt vom Vertrag.

10.4 Ein Zurück­be­hal­tungs- oder Aufrech­nungsrecht des Bestellers beste­ht nur hin­sichtlich solch­er Gege­nansprüche, die nicht bestrit­ten oder recht­skräftig fest­gestellt sind. Wir behal­ten uns die Befug­nis zur Aufrech­nung auch für den Fall vor, dass die wech­sel­seit­i­gen Forderun­gen auf unter­schiedliche Währun­gen laut­en. Als Umrech­nungskurs gilt der amtlich fest­gestellte Mit­telkurs an der Frank­furter Devisen­börse am Tag der Aufrechnungserklärung.

11. Eigen­tumsvor­be­halt

11.1 Wir behal­ten uns das Eigen­tum an unser­er Ware vor, bis alle unsere Forderun­gen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller ein­schließlich der kün­ftig entste­hen­den Ansprüche aus später abgeschlosse­nen Verträ­gen und ein­schließlich etwaiger Rück­griffs oder Freis­tel­lungsansprüche aus Wech­seln und Schecks beglichen sind. Das gilt auch für einen Sal­do zu unseren Gun­sten, wenn einzelne oder alle Forderun­gen von uns in eine laufende Rech­nung (Kon­toko­r­rent) aufgenom­men wer­den und der Sal­do gezo­gen ist.

11.2 Der Besteller hat die unter Eigen­tumsvor­be­halt ste­hende Ware aus­re­ichend, ins­beson­dere gegen Feuer und Dieb­stahl, zu ver­sich­ern. Ansprüche gegen die Ver­sicherung aus einem die unter Eigen­tumsvor­be­halt ste­hende Ware betr­e­f­fend­en Schadens-fall wer­den bere­its hier­mit in Höhe des Wertes der Vor­be­haltsware an uns abgetreten.

11.3 Verpfän­dung, Ein­räu­mung von Sicherung­seigen­tum oder andere Ver­fü­gun­gen über die unter Eigen­tumsvor­be­halt ste­hende Ware sind dem Besteller nicht ges­tat­tet. Von ein­er etwaigen Pfän­dung Drit­ter oder einem son­sti­gen Zugriff Drit­ter auf die unter Eigen­tumsvor­be­halt ste­hende Ware, ein­er Eröff­nung eines Insol­ven­zver­fahrens über sein Ver­mö­gen und son­stige recht­ser­he­bliche Ereignisse, die unsere Rechte beein-trächti­gen kön­nten, hat der Besteller uns unverzüglich zu unterrichten.

12. Auss­chluss und Begren­zung der Haf­tung auf Schadens- und Aufwendungsersatz

12.1 Für alle gegen uns gerichteten Ansprüche auf Schadens- und Aufwen­dungser­satz wegen zu vertre­tender Pflichtver­let­zung, gle­ich aus welchem Rechts­grunde, haften wir im Falle leichter Fahrläs­sigkeit nur bei ein­er den Ver­tragszweck gefährden­den Ver­let­zung wesentlich­er Pflicht­en. Im Übri­gen ist unsere Haf­tung für leichte Fahrläs­sigkeit ausgeschlossen.

12.2 Im Falle der Haf­tung nach Zif­fer 12.1 und ein­er Haf­tung ohne Ver­schulden haften wir nur für den typ­is­chen und vorherse­hbaren Schaden. Die Gel­tend­machung nut­zlos­er Aufwen­dun­gen durch den Besteller ist unzulässig.

12.3 Für Verzögerungss­chä­den haften wir bei leichter Fahrläs­sigkeit nur in Höhe von bis zu 5% des Auftragswertes.

12.4 Über den Ein­satz der von uns geliefer­ten Waren oder son­sti­gen Leis­tun­gen entschei­det der Besteller eigen­ver­ant­wortlich. Sofern wir nicht spez­i­fis­che Beschaf­fen­heit und Eig­nun­gen der Pro­duk­te für einen ver­traglich bes­timmten Ver­wen­dungszweck schriftlich bestätigt haben, ist eine anwen­dung­stech­nis­che Beratung in jedem Fall unverbindlich. Auch haften wir nur nach Maß­gabe von Zif­fer 12.1 für eine erfol­gte oder unterbliebene Beratung, welche sich nicht auf die Beschaf­fen­heit und Ver­wend­barkeit des geliefer­ten Pro­duk­ts bezieht.

12.5 Der Haf­tungsauss­chluss gemäß Zif­fern 12.1 12.4 gilt in gle­ichem Umfang zugun­sten unser­er Organe, geset­zlichen Vertreter, lei­t­en­den und nichtlei­t­en­den Angestell­ten und son­sti­gen Erfüllungsgehilfen.

12.6 Die Regelun­gen der Zif­fern 12.1 – 12.5 gel­ten nicht, soweit wir nach dem Gesetz über die Haf­tung für fehler­hafte Pro­duk­te Pro­duk­thaf­tungs­ge­setz in Anspruch genom­men wer­den, wenn eine Haf­tung für die Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder Gesund­heit vor­liegt, bei Über­nahme ein­er Beschaf­fen­heits­garantie oder bei arglistigem Ver­schweigen eines Mangels.

12.7 Sämtliche Schadens- und Aufwen­dungser­satzansprüche gegen uns ver­jähren 12 Monate nach Abliefer­ung der Ware, im Falle der delik­tis­chen Haf­tung ab Ken­nt­nis oder grob fahrläs­siger Unken­nt­nis von den Anspruch begrün­den­den Umstän­den oder der Per­son des Ersatzpflichti­gen.
Dies gilt nicht bei Vor­satz und in den in Zif­fern 12.6 genan­nten Fällen.

13. Erfül­lung­sort, Gerichts­stand, anwend­bares Recht

13.1 Erfül­lung­sort für alle ver­traglichen Verpflich­tun­gen ist Düs­sel­dorf. Auss­chließlich­er Gerichts­stand für alle Stre­it­igkeit­en ein­schließlich Klage im Wech­sel und Scheck­prozess ist das zuständi­ge Gericht in Düs­sel­dorf. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem all­ge­meinen Gerichts­stand
zu verk­la­gen.

13.2 Für alle Rechts­beziehun­gen zwis­chen dem Besteller und uns gilt auss­chließlich das Recht der Bun­desre­pub­lik Deutschland.

14. Inter­na­tionale Verträge

Hat der Besteller seinen Sitz außer­halb Deutsch­lands, gilt das Übereinkom­men der Vere­in­ten Natio­nen über Verträge im Inter­na­tionalen Warenkauf (CISG) mit fol­gen-den Sonderregelungen:

14.1 Ver­tragsän­derung oder Aufhe­bung bedür­fen der Schrift­form. Dies gilt auch für Abre­den über die Auf­gabe dieser Schriftformvereinbarung.

14.2 Im Falle der Liefer­ung ver­tragswidriger Ware ste­ht dem Besteller das Recht zur Ver­tragsaufhe­bung oder Ersat­zliefer­ung nur dann zu, wenn Schadenser­satzansprüche gegen uns aus­geschlossen sind oder es dem Besteller unzu­mut­bar ist, die ver­tragswidrige Ware zu ver­w­erten und den verbleiben­den Schaden gel­tend zu machen. In diesen Fällen sind wir zunächst zur Män­gelbe­sei­t­i­gung berechtigt. Schlägt die Män­gelbe­sei­t­i­gung fehl und/oder führt sie zu ein­er unzu­mut­baren Verzögerung, so ist der Besteller nach sein­er Wahl berechtigt, die Ver­tragsaufhe­bung zu erk­lären oder Ersat­zliefer­ung zu ver­lan­gen. Hierzu ist der Besteller auch dann berechtigt, wenn die Män­gelbe­sei­t­i­gung eine unzu­mut­bare Unan­nehm­lichkeit verur­sacht oder Ungewis­sheit über die Erstat­tung etwaiger Aus­la­gen des Bestellers besteht.

15. Teilun­wirk­samkeit

Im Falle der Unwirk­samkeit einzel­ner Ver­trags­be­din­gun­gen bleiben die übri­gen Bes­tim­mungen voll wirk­sam. Anstelle unwirk­samer Bes­tim­mungen gilt ohne weit­eres eine solche Regelung, die im Rah­men des rechtlich Möglichen dem am näch­sten kommt, was nach dem Sinn und Zweck der unwirk­samen Klausel wirtschaftlich gewollt war.

 

16. Urhe­ber­recht

Alle inner­halb des Inter­ne­tange­bots genan­nten ggf. durch Dritte geschützten Marken- und Waren­ze­ichen unter­liegen uneingeschränkt den Bes­tim­mungen des jew­eils gülti­gen Kennze­ichen­rechts und unter den Besitzrecht­en der jew­eili­gen einge­tra­ge­nen Eigentümer.

Düs­sel­dorf, im Jan­u­ar 2024